vereintekunst e. V.

Der Verein „vereintekunst“ wurde 2013 gegründet und machte im September 2013 mit der ersten Ausstellung „Tashkil“ auf sich aufmerksam. In Zusammenarbeit mit den „Europeans Artists“ wurde zeitgenössische Kunst von Künstlern aus Ägypten, Israel, Saudi-Arabien, Kuwait, Kurdistan, Türkei und Sudan/Deutschland in der d:gallery präsentiert.

Seitdem werden pro Jahr von Mitte Februar bis Mitte Dezember rund sechs Ausstellungen kuratiert und zahlreiche Konzerte, Lesungen und andere Veranstaltungen angeboten.

In seiner Satzung verankerte der Verein die Ziele, sowohl Kunstschaffende aus Kassel und der Region zu fördern und durch gemeinschaftliche Projekte, Ausstellungen und Aufführungen einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen, wie auch Künstlerinnen und Künstler unterschiedlicher Kunstgattungen, unterschiedlicher Herkunft, Ethnien und Kulturen, Orte und Länder, Kontinente und Planeten zur Verwirklichung gemeinschaftlicher Projekte, Ausstellungen und Aufführungen zusammen zu bringen.
Kooperationen und Partnerschaften mit Institutionen und Einrichtungen, die die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgen wie der Verein, werden gewünscht und angestrebt.

Spenden

Der Besuch unserer Ausstellungen und Veranstaltungen ist kostenlos. Da wir den Künstlerinnen und Künstlern eine angemessene Gage zahlen, sind wir auf Ihre Spenden* angewiesen. Sie können unsere Spendenbox in der d:gallery füllen oder einen Betrag auf unser Konto (Kasseler Sparkasse, IBAN DE13 5205 0353 0001 1595 36, BIC HELADEF1KAS) überweisen. 
Mit Ihren Spenden und Ihrer Mitgliedschaft tragen Sie dazu bei, die kulturelle Vielfalt in der Stadt Kassel zu fördern.

* Die Gemeinnützigkeit des vereintekunst e.V. wurde vom Finanzamt Kassel anerkannt (Steuernummer 026 250 88247, Vereinsregister Kassel Nr. 5062).
Bei Spenden bis 200 Euro reicht ein einfacher Nachweis wie der entsprechende Kontoauszug. Bei Spenden über 200 Euro schicken wir Ihnen eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) zu. Bitte nennen Sie dafür auf Ihrer Überweisung Namen und Adresse.

Mitglied werden

Unterstützen Sie den Verein durch Ihre Mitgliedschaft, genießen Sie Vereinsvorteile und bleiben Sie immer aktuell informiert. Der Jahresbeitrag beträgt für „passive“ Mitglieder 36 Euro. Oder werden Sie ab 60 Euro pro Jahr Fördermitglied.
Ganz besonders freuen wir uns über engagierte Kulturfreunde und Kunstschaffende, die als Vereinsmitglieder mit uns gemeinsam Projekte realisieren möchten. 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet: vereintekunst.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz Kassel

(3) Der Zweck des Vereins ist, Kunst und Kultur regional und national zu fördern und den internationalen Austausch zu ermöglichen und zu organisieren.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Verfolgung des Ziels, ausgewählte Kunstschaffende aus allen Kunstgattungen in Kassel und der Region zu fördern und durch gemeinschaftliche Projekte, Ausstellungen und Aufführungen einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen. Das soll in Form einzelner als auch kombinierter Ausstellungen, Konzerte, Lesungen und Medienpräsentationen sowie Kabarett-, Kleinkunst-, Theater- und Ballett-Aufführungen nebst ähnlicher Formen wie Performances, Events und Festivals geschehen.
  2. Ziel ist gleichfalls, Künstlerinnen und Künstler unterschiedlicher Kunstgattungen, unterschiedlicher Herkunft, Ethnien und Kulturen, Orte und Länder, Kontinente und Planeten zum Zwecke der Planung und Verwirklichung gemeinschaftlicher Projekte, Ausstellungen und Aufführungen zusammen zu bringen. Es soll ein globaler Austausch von Ideen und Konzepten als auch ein Künstler-Austausch möglich werden, wobei Kassel der Ausgangsort für die verschiedenen Aktivitäten sein soll. Auch sollen Kooperationen und Partnerschaften mit Institutionen und Einrichtungen eingegangen werden, die die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgen wie der Verein.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (Ausnahmen siehe unter § 7.)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Kooperationen und Partnerschaften mit Institutionen und Einrichtungen sind möglich, wobei diese auch Mitglieder des Vereins werden können. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Mitgliedschaft:

  1. ordentliches aktives Mitglied
  2. Fördermitglied
  3. passives Mitglied

Fördermitglieder und passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr einen Beitrag zu zahlen. Die Beiträge gestalten sich wie folgt

  1. ordentliche aktive Mitglieder und passive Mitglieder: 3,- Euro monatlich
  2. Fördermitglieder: 5,- Euro monatlich, können aber auch nach eigenem Ermessen einen höheren Beitrag zahlen
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Kassenwart) und dem Schriftführer; in diesem Falle stehen dem Verein zusätzlich drei Projektkoordinatoren vor, sodass der Vorstand aus sieben Personen besteht.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 10 000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(5) der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
  5. die Buchführung
  6. die Erstellung des Jahresberichts
  7. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

(6) der gewählte Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender: Cai Adrian Boesken
2. Vorsitzender: Rainer Henze, Künstlerischer Leiter
Kassenwartin: Heidi Köberich (Schatzmeisterin)
Schriftführer: Martin Hollenstein
Projektkoordinator: Michael Gibb

§ 7 Vergütungen

(1) Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Abweichend von (1) kann Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung kann auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer wählen, die nicht Vorstandsmitglieder sind. Diese können am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung überprüfen und in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder berechtigt; Fördermitglieder und passive Mitglieder sind als Gäste zugelassen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auf dem elektronischen Wege (E-Mail). Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

(4) Auf Antrag der Mitgliederversammlung können passive Mitglieder als ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht gewählt werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an das Rote Kreuz, Kassel, oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister (Kassenwart) bestellt.

Zusätze:

(1) Ist ein Punkt der Satzung ungültig, betrifft das nicht die Satzung an sich, sondern nur den Punkt.

(2) Falls einer der Punkte durch übergeordnete Gesetze ungültig gemacht wird, hat dies keine Auswirkungen auf die übrige Satzung.

(3) Müssen Punkte durch übergeordnete Gesetze gestrichen oder verändert werden, kann der Vorstand diese Satzungs-Änderungen ohne Einberufung und Bestätigung der Mitgliederversammlung vornehmen.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Kassel, im März 2013
Geändert, Kassel, 20. November 2023

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